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   OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2022 - 4 A 394/22   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2022 - 4 A 394/22 (https://dejure.org/2022,7398)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25.02.2022 - 4 A 394/22 (https://dejure.org/2022,7398)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25. Februar 2022 - 4 A 394/22 (https://dejure.org/2022,7398)
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 19.04.2021 - 1 BvR 2552/18

    Ablehnungsgesuche unzulässig und Verfassungsbeschwerden gegen arbeitsgerichtliche

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2022 - 4 A 394/22
    vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 -, juris, Rn. 7.
  • BVerwG, 11.12.2017 - 5 A 4.17

    Verwerfung der "Nichtigkeitsklage" mangels Postulationsfähigkeit; Vorliegen eines

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2022 - 4 A 394/22
    Unter Bezugnahme auf die erkennbar bis heute aktuellen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 11.12.2017 - 5 A 4.17 -, denen sich zuletzt nach sorgfältiger Überprüfung das Verwaltungsgericht Köln mit Gerichtsbescheid vom 27.12.2021 - 13 K 547/21 - angeschlossen hat, wird der Senat entsprechend der in Anlage 1 der Klageerwiderung erläuterten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, über die er die Klägerin bereits mit Hinweisschreiben vom 23.12.2019 im Verfahren 4 E 774/19 unterrichtet hat, künftig gleichfalls über sämtliche Anträge, die wie alle bisherigen nicht nur an diesem Gericht angebrachten missbräuchlich, substanzlos und offensichtlich aussichtslos sind, nicht mehr entscheiden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2017 - 4 E 663/17

    Rechtsschutzbegehren wegen überlanger Dauer bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2022 - 4 A 394/22
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.8.2017 - 4 E 663/17 u. a. -, juris, Rn. 6, m. w. N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2019 - 4 E 774/19

    Festsetzung des Streitwerts in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2022 - 4 A 394/22
    Unter Bezugnahme auf die erkennbar bis heute aktuellen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 11.12.2017 - 5 A 4.17 -, denen sich zuletzt nach sorgfältiger Überprüfung das Verwaltungsgericht Köln mit Gerichtsbescheid vom 27.12.2021 - 13 K 547/21 - angeschlossen hat, wird der Senat entsprechend der in Anlage 1 der Klageerwiderung erläuterten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, über die er die Klägerin bereits mit Hinweisschreiben vom 23.12.2019 im Verfahren 4 E 774/19 unterrichtet hat, künftig gleichfalls über sämtliche Anträge, die wie alle bisherigen nicht nur an diesem Gericht angebrachten missbräuchlich, substanzlos und offensichtlich aussichtslos sind, nicht mehr entscheiden.
  • BGH, 28.02.2023 - 2 ARs 65/22

    Anträge auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO ; Verwerfung

    Gerichte sollen durch eine offensichtlich sinnlose Inanspruchnahme ihrer Arbeitskapazitäten nicht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben behindert werden, auch weil sie dann anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Rechtsschutz nur verzögert gewähren können (vgl. BVerfG NJW 2021, 891; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Februar 2022 - 4 A 394/22 Rn. 4).
  • BFH, 31.01.2024 - X S 32/23

    Feststellung von Prozessunfähigkeit

    Ferner ergibt sich aus weiteren gerichtlichen Entscheidungen jüngeren Datums, dass die Antragstellerin auch weiterhin hunderte aussichtslose Verfahren bei verschiedenen deutschen Gerichten anhängig macht (z.B. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen --OVG NRW-- vom 25.02.2022 - 4 A 394/22, dessen Art der Bezugnahme auf den BVerwG-Beschluss vom 11.12.2017 - 5 A 4.17 deutlich erkennen lässt, dass es sich um ein Verfahren der Antragstellerin handelte).
  • BGH, 08.02.2023 - 2 ARs 65/222

    Verwerfung mehrerer Rechtsbehelfe; zukünftiges Unterlassen der Bescheidung

    Gerichte sollen durch eine offensichtlich sinnlose Inanspruchnahme ihrer Arbeitskapazitäten nicht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben behindert werden, auch weil sie dann anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Rechtsschutz nur verzögert gewähren können (vgl. BVerfG NJW 2021, 891; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Februar 2022 - 4 A 394/22 Rn. 4).
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